(2)Absatz 2,Die besondere Abgabe gemäß Z 2, lit. b, beträgt für belastete Personen 20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H. der von diesen Personen zu entrichtenden Grundsteuer. Im Falle eines Miteigentums an grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern ist die besondere Abgabe dem sühnepflichtigen Miteigentümer gesondert vorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet in diesem Falle jener Teil der Grundsteuer, der dem Anteilverhältnis des Miteigentümers entspricht.Die besondere Abgabe gemäß Ziffer 2,, Litera b,, beträgt für belastete Personen 20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H. der von diesen Personen zu entrichtenden Grundsteuer. Im Falle eines Miteigentums an grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern ist die besondere Abgabe dem sühnepflichtigen Miteigentümer gesondert vorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet in diesem Falle jener Teil der Grundsteuer, der dem Anteilverhältnis des Miteigentümers entspricht.
5.Ziffer 5 (1) Bei der Haushaltsbesteuerung (§§ 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes) wird die Sühneabgabe gemäß Z 2, lit. a, den sühnepflichtigen Personen von jenem Teil der veranlagten Einkommensteuer vorgeschrieben, der auf ihre Einkünfte verhältnismäßig entfällt.(1) Bei der Haushaltsbesteuerung (Paragraphen 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes) wird die Sühneabgabe gemäß Ziffer 2,, Litera a,, den sühnepflichtigen Personen von jenem Teil der veranlagten Einkommensteuer vorgeschrieben, der auf ihre Einkünfte verhältnismäßig entfällt.